Schon gewusst?

beA Nutzungspflicht und Zwangsvollstreckung

Seit dem 01.01.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht des beA.

Die Nutzungspflicht erstreckt sich auch auf die Zwangsvollstreckung:

Der Auftrag muss ebenfalls elektronisch, also über das beA an das Gericht/Gerichtsvollzieher auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Vollstreckungsbescheide (bis 5.000,00 €) werden nur gescannt und beigefügt.

Vollstreckungsbescheide über 5.000,00 € müssen jedoch im Original, d.h. in Papierform nachgereicht werden.

Alle übrigen Vollstreckungstitel müssen wie bisher im Original an Gericht oder Gerichtsvollzieher geschickt werden. Die Titel sollten zunächst eingescannt mit dem Vollstreckungsauftrag über beA versandt werden. Es empfiehlt sich mit der Versendung des Original-Titels zu warten, bis ein gerichtliches Aktenzeichen vorliegt bzw. bekannt ist, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist.

 

Anrechnung von Gebühren

Bei der Abrechnung im Innenverhältnis mit dem Auftraggeber kann der Anwalt bei der Anrechnung einer Gebühr wählen, von welcher Gebühr er den anrechenbaren Teil abzieht. Also entweder volle Geschäftsgebühr und hälftige Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr abzüglich anrechenbarer Teil und volle Verfahrensgebühr (§ 15 a RVG).

 

TIPP! Wenn Rechtsschutzversicherer erst ab gerichtlichem Verfahren eintrittspflichtig ist und Deckung erteilt, gegenüber Auftraggeber (Mandant) bei der Geschäftsgebühr bereits hälftige Verfahrensgebühr in Abzug bringen und mit Rechtsschutz volle Verfahrensgebühr abrechnen.

 

 

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© Sabine Wawrzyniak Kanzleiservice Duisburg

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